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Was die Texte sagen. Was die Maschine tut.

Wir verkaufen keine Compliance: Sie liegt beim Verantwortlichen, also bei Ihnen. Was wir tun können, ist die Lösung beschreibbar zu machen und jene Risiken zu entfernen, die aus der Auslagerung entstehen.

Diese Seite zitiert geltende Texte. Sie ersetzt keine Rechtsberatung zu Ihrer Situation.

Sechs Referenzen — und was sie wirklich ändern.

Die rechte Spalte beschreibt eine Wirkung der Lösung, keine vertragliche Garantie. Die Garantie ist der Vertrag; die Wirkung ist die Architektur.

Datenflüsse ansehen
ReferenzWas der Text sagtWas die Maschine tut
Art. 321 StGBAnwälte, Notare, Ärzte, Geistliche und ihre HilfspersonenDie Offenbarung eines berufsbedingt anvertrauten Geheimnisses ist ein Antragsdelikt. Die Verantwortung ist persönlich und geht nicht per Vertrag auf einen Anbieter über.Inhalte verlassen das Gebäude nicht: Es gibt keinen Pfad, über den ein Dokument an einen Dritten gelangen könnte. Das Geheimnis ist keine Vertrauensfrage mehr, sondern eine Architekturfrage.
revDSG, Art. 5 lit. cBesonders schützenswerte Daten — Gesundheit, Ansichten, Sozialhilfe, VerfahrenBesonders schützenswerte Daten verlangen ein verstärktes Regime: gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Einwilligung, angemessene Sicherheit, Information der Betroffenen.Die Daten bleiben im bereits deklarierten Perimeter der Organisation. Es entsteht keine neue Empfängerkategorie, also keine neue zu dokumentierende Bekanntgabe.
revDSG, Art. 22Datenschutz-FolgenabschätzungEine Folgenabschätzung ist nötig, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder Grundrechte mit sich bringt, insbesondere bei neuer Technologie.Die Lösung ist Zeile für Zeile beschreibbar: gelesene Quellen, angewandte Rechte, ausgehende Flüsse, Zugriffsprotokoll. Genau das macht die Folgenabschätzung durchführbar — ein Dienst mit unbekannter interner Bearbeitung nicht.
revDSG, Art. 16 und 17Bekanntgabe ins AuslandEine Bekanntgabe ausserhalb der Schweiz setzt angemessenen Schutz oder besondere Garantien voraus. Die Liste der Staaten mit angemessenem Schutz legt der Bundesrat fest.Es gibt keine Bekanntgabe ins Ausland: Die Maschine steht in Ihren Räumen, und der einzige ausgehende Fluss ist technische Telemetrie ohne Personendaten aus Ihren Dossiers.
CLOUD Act (USA, 2018)Anbieter unter US-Recht, unabhängig vom ServerstandortEin der US-Gerichtsbarkeit unterstehender Anbieter kann verpflichtet werden, Daten herauszugeben, die er hält oder kontrolliert — auch ausserhalb der USA gespeicherte.Entscheidend ist nicht, wo die Platten stehen, sondern wer gezwungen werden kann. Hier gibt es keinen dritten Inhaber: Die Daten sind bei Ihnen, allein unter Ihrer Kontrolle.
Swissness — MSchG Art. 48 ff.Schweizer HerkunftsangabenDie Verwendung von Herkunftsangaben ist geregelt; die Schwellen des Schweizer Wertanteils unterscheiden sich zwischen Industrieprodukt und Dienstleistung.Wir schreiben ausschliesslich «in der Schweiz montiert und geprüft». Kein «Swiss made», kein Schweizerkreuz, solange die Schwellen nicht ermittelt und von einer IP-Beratung bestätigt sind.

Die Frage lautet nicht «wo steht die Maschine», sondern «wen verklage ich, vor welchem Gericht».

Das ist die Frage, die ein Compliance-Verantwortlicher stellt — und die einzige, die entscheidet. Ein Rechenzentrum in der Schweiz, betrieben von der Tochter eines ausländischen Konzerns, lässt die Daten über ein ausländisches Verfahren erreichbar, ohne Schweizer Richter.

Unsere Antwort umfasst drei Zeilen: Vertrag nach Schweizer Recht, Gericht am Sitz, und kein Dritter, der Ihre Daten hält. Die dritte Zeile zählt wirklich — die ersten beiden gibt es auch anderswo.

Was wir unterzeichnen

  • Einen Auftragsbearbeitungsvertrag nach revDSG, mit der Liste der für Sie ausgeführten Bearbeitungen und ihrem Zweck.
  • Eine Vertraulichkeitsvereinbarung vor jeder Demonstration auf Ihren eigenen Dokumenten.
  • Den jährlichen Nachweisbericht, der ausgehende Flüsse und Eingriffe des Jahres dokumentiert.

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